Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz

DSchG NRW

§ 5 Unterschutzstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/5#abs-1 (1) Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler unterliegen mit der Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1, Denkmalbereiche mit ihrer Unterschutzstellung nach § 10 den Vorschriften dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/5#abs-2 (2) Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/5#abs-3 (3) Der Schutz dieses Gesetzes umfasst auch den Schutz vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals oder eines Denkmalbereiches, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist.

§ 4 § 6