Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 5 Unterschutzstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/5#abs-1 (1) Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler unterliegen mit der Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1, Denkmalbereiche mit ihrer Unterschutzstellung nach § 10 den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/5#abs-2 (2) Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/5#abs-3 (3) Der Schutz dieses Gesetzes umfasst auch den Schutz vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals oder eines Denkmalbereiches, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 DSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 19.05.2026 – 10 A 2200/24Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 17.12.2024 – 28 K 8351/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.05.2024 – 2 A 1368/23
- VG Düsseldorf, 16.11.2023 – 28 K 7588/21
- VG Düsseldorf, 18.10.2023 – 28 K 2478/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.